für Arbeitgeber

Einer meiner Schwerpunkte ist das Prüfen und das Entwerfen und Überarbeiten von Arbeitsverträgen.
Hier gilt es aktuelle Urteile zu einzelnen Klauseln im Blick zu haben. Bei meinen Beratungen richte ich meinen Augenmerk aber auch darauf, welche Wirkungen die verwendeten Klauseln in der Praxis haben (können). Immer wieder finden sich Formulierungen, die zu Lasten des Arbeitgebers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, obwohl dies nicht gewollt war (z.B. Einschränkungen beim Weisungsrecht).

Bereits bei dem Entwerfen von Stellenanzeigen kann es sinnvoll sein, den Rat eines Fachanwalts zu suchen. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11) als Indiz für die Benachteiligung eines 36jährigen Bewerbers den Hinweis „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ in einer Stellenanzeige gesehen. Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 29.10.2013; Az.: 1 Sa 142/13) festgestellt, dass die Angabe in einer Stellenanzeige, wonach eine Tätigkeit in einem "jungen Team" geboten wird, im Einzelfall ein Indiz für eine verbotene Altersdiskriminierung im Sinne der §§ 7, 1 AGG sein könne.

Sie finden auf meiner Homepage im Bereich „Aktuelles“ Entscheidungen zu arbeitsrechtlich interessanten Themen. Möchten Sie über neu eingestellte Entscheidungen unverbindlich informiert werden, dann schreiben Sie mir doch gerne eine E-Mail an reineke@bmrm.de.

Zu Beginn einer Mandatsbeziehung suche ich in der Regel die Betriebsstätten der von mir betreuten Unternehmen auf. Nach meiner Erfahrung kann dies u.a. bei der arbeitsrechtlichen Begleitung von unternehmerischen Entscheidungen hilfreich sein.

Oft gibt es Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Freien Mitarbeitern. Eine etwaig falsche Einordnung hat nicht nur arbeitsrechtliche, sondern ganz erhebliche sozialversicherungsrechtliche Folgen. In der Regel bleibt der Arbeitgeber auf dem wirtschaftlichen Schaden einer falschen Einordnung hängen. Eine interessante Entscheidung hat in diesem Zusammenhang das LSG Bayern in seinem Urteil vom 08.10.2013 (L 5 R 554/13) getroffen. Danach können die Rentenversicherungsträger von Arbeitgebern für bestandskräftig geprüfte Zeiträume nicht ohne Weiteres Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, wenn eine spätere Betriebsprüfung ergibt, dass die Nachforderung zu niedrig war. Da das LSG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie das BSG entscheiden wird. Ich werde zur gegebener Zeit berichten.

Mit einer sozialversicherungsrechtlichen Fragen in "umgekehrter" Richtung hat sich das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 21.03.2014 (Az.: S 34 R 580/13) befasst. Es ging um einen GmbH-Geschäftsführer, der nur über eine Minderheitsbeteiligung (49,71 %) an der Gesellschaft verfügte. Er wurde vom SG als abhängig Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig angesehen, da er (nur) Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter hatte. Dies soll laut dem SG Dortmund auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt. Der Geschäftsführer habe allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortgeschrieben hätten. Zu der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Geschäftsführern siehe auch die neuesten Entscheidungen des BSG vom 14.03.2017 (u.a. B 12 KR 13/17: Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig. So auch in einer ganz neuen Entscheidung. Laut Pressemitteilung hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Verhandlung am 01.02.2022 zum Az.: B 12 KR 37/19 R entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausüben würden, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Die für einen Minderheitsgesellschafter (hier 49 %) erforderliche "echte", die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität räume der Gesellschaftsvertrag nicht ein, da er nur für bestimmte Beschlüsse ein Mehrheitserfordernis von 75 % vorsehe. Das dem Kläger eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung ändere daran nichts. Es verhindere zwar seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränke womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein, übertrage ihm aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könne. Selbst wenn aus dem Sonderrecht abgeleitet würde, ein Geschäftsführer könne sich deshalb sanktionslos weisungswidrig verhalten, wäre eine derartige "Unrechts"-Macht nicht geeignet, die satzungsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse innerhalb der GmbH zu verschieben.

Auch datenschutzrechtlich gibt es immer wieder "Überraschendes" zu beachten. So hat das OLG Dresden mit Urteil vom 30.11.2021 u.a. folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft “Verantwortlicher” im Sinne der DSGVO.

OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2021 - 4 U 1158/21

Nicht zuletzt habe ich einen Blick auf steuerliche Aspekte, die bei Arbeitsverhältnissen eine Rolle spielen können. Bei konkreten Steuerfragen arbeite ich regelmäßig mit mir vertrauten Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht zusammen. Dies entspricht auch meinem Grundsatz, nur in „meinem“ Gebiet, auf welches ich mich spezialisiert habe, tätig zu werden. Anfragen außerhalb des Arbeitsrechts gebe ich an meine Partner oder extern weiter.

Beratung von Geschäftsführern:
Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Beratung von Geschäftsführern bei dem Abschluss und der Beendigung ihrer Dienstverträge. Auch dazu sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheidungen ergangen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23. April 2012 − II ZR 163/10) entschieden, dass auch auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, gemäß § 6 Absatz III AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und § 22 AGG entsprechend anwendbar sind. Weiter gibt es immer wieder Unsicherheiten/Fragen, wenn ein ehemals leitender Angestellter zum Geschäftsführer ernannt wird, insbesondere ob noch ein ruhendes Anstellungsverhältnis fortbesteht.

Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 19.07.2007 (Az.: 6 AZR 774/06) die Ansicht vertreten, dass die notwendige Schriftform für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses dadurch gewahrt werden könne, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Dienstvertrag, der Grundlage der Bestellung zum Geschäftsführer ist, schließe. Der Wille der Vertragsparteien, das zuvor begründete Arbeitsverhältnis zu beenden, finde dann in dem schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag hinreichend deutlich Anklang. Dies ist rechtsdogmatisch fraglich und es auch deshalb ratsam, auch das vorhergehende Anstellungsverhältnis ausdrücklich und zwischen den richtigen Vertragspartnern schriftlich zu beenden. Das LAG Rostock war in einem aktuellen Urteil vom 27.11.2013 (Az.: 3 Sa 116/13) der Ansicht, dass es ausreicht, wenn die Parteien in dem schriftlichen Geschäftsführervertrag festlegen, dass die der Geschäftsführertätigkeit vorgelagerte Einarbeitungszeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als "Leitender Angestellter" absolviert wird. Dann ende ein solches "Einarbeitungsarbeitsverhältnis" jedenfalls dann mit der Bestellung zum Geschäftsführer, wenn der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Parteien ergebe.

Aus neuerer Zeit ist zB eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021 - 6 K 2196/17) von Interesse, wonach Pensionsrückstellungen für über 60-jährigen GmbH-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.  Das FG hat entschieden, dass wenn einem über 60 Jahre alten Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine Pensionszusage erteilt wird, diesbezügliche Rückstellungen auch bei fehlender Erdienbarkeit der Pension nicht als vGA)anzusehen wären. Das Kriterium der Erdienbarkeit sei bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden. Das Rechtsmittel der Revision wurde allerdings zugelassen.

Auch das Thema der Haftung von Geschäftsführern ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen. So hat z.B. das FG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 10.12.2013 (3 K 1632/12) betont, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung grundsätzlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer hafte. Etwas anderes könne nur – ausnahmsweise – gelten, wenn eine entsprechende schriftlich fixierte Geschäftsverteilung mit einem weiteren Geschäftsführer vorliege. Weiteres zu dieser Entscheidung finden Sie bei Aktuelles.

Ebenfalls von hoher praktischer Bedeutung dürfte eine neuere Entscheidung des OLG Nürnberg vom 30.03.2022 (Az.: 12 U 1520/19) sein, wonach aus der Legalitätspflicht die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH folge, ein Compliance Management System einzurichten, wenn dieses im Unternehmen nicht vorhanden ist. Er muss also dafür sorgen, dass organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, welche die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindert. Unterlässt der Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, so kann er für hierdurch entstehende Schäden haften.