Friedrich-Wilhelm Reineke Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Berendsohn, Rechtsanwälte in Partnerschaft> zur Vita

(Nicht nur)… am Anfang sprechen wir miteinander.
Sie reden, ich höre zu.

Unsere – schnelle und direkte – Verständigung ist mir wichtig.
Ich erkläre Ihnen meine Einschätzung der Rechtslage.
Wir besprechen die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten.

Sie entscheiden, wie ich für Sie tätig werden soll.
Im Hintergrund beratend oder nach außen auftretend?

„Ihren“ Weg gehen wir dann gemeinsam,
und zwar persönlich von mir betreut.

Rufen Sie mich gerne an: Telefon 040 39 84 74 - 54 oder mailen Sie mir: reineke@bmrm.de

Sie sind ArbeitnehmerIn, haben eine arbeitsrechtliche Frage und suchen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie persönlich und vor Ort in Hamburg Altona / Ottensen berät und vertritt?

Dann rufen Sie mich gerne an: 040/398474-54 (Sekr. Reineke) oder mailen mir: reineke@bmrm.de

Termine erhalten Sie kurzfristig und auch außerhalb unserer Bürotelefonzeiten.

Das meinen meine Mandanten

„Die Zusammenarbeit mit Herrn Reineke empfand ich während der gesamten Zeit der Beratung durchweg sehr angenehm. Fachlich souverän, persönlich sympathisch und erfrischend unkonventionelle, schnelle Hilfe, das umschreibt kurz meinen Eindruck. Gerade wenn man auf rechtlichen Beistand im Bereich Arbeitsrecht angewiesen ist, ist es wichtig, dass es eine Vertrauensbasis gibt. Davon ausgehend, habe ich mich von Anfang an von Herrn Reineke abgeholt gefühlt. Vielen Dank!“

Norman Strecker

„Mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, der guten Balance zwischen konsequenter Durchsetzung meiner Interessen und der sinnvollen Abwägung möglicher Folgen für meinen weiteren beruflichen Werdegang – so hat RA Friedrich-Wilhelm Reineke in meinem Arbeitsrechtsfall agiert. Die Gegenseite war ein bekanntes Hamburger Unternehmen mit entsprechend hochkarätig ausgestatteter Rechtsabteilung und versierter Personalabteilung. Da lag es nahe, sehr klug und taktisch vorausschauend vorzugehen – dies hat Herr Reineke in meinem Fall hervorragend gemacht. Ich würde Herrn Reineke jederzeit wieder in Arbeitsrechtsfragen aufsuchen und kann ihn uneingeschränkt als Rechtsbeistand empfehlen.“

Petra H.

"Auf eine konkrete Anfrage habe ich als Neukunde eine sehr rasche, klare und hilfreiche Antwort bekommen, die meine Fragestellung vollständig beantwortet hat.

Der Kontakt war sehr angenehm und ich bin sicher, dass ich, sollte ich mal wieder einen Arbeitsrechtler brauchen, bei Ihnen in den allerbesten Händen bin."

Mario Groß > Weitere Zitate

Aktuelles

BAG: Wer ist Arbeitnehmer und wer nicht (hier Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga

 

Mit einer in der Praxis immer wieder relevanten Frage hat sich das BAG laut Pressemitteilung vom 10.12.2025 (Nr. 44/25) in einem Beschluss vom 03.12.2025 (Az.: 9 AZB 18/25) im Zusammenhang eines Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga befasst.

Im Ergebnis hat das BAG festgestellt und damit die Arbeitsgerichte für unzuständig für eine Entschädigungsklage erklärt, dass ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH ist.

Zur Begründung hat das BAG darauf abgestellt, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden wäre. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Einsätze als Schiedsrichter-Assistent wäre zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 611a Abs. 1 BGB begründet worden. Die Beklagte könne einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erkläre er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Übernehme ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, seien die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen. Der Kläger wäre auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Beklagte tätig geworden. Insofern fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.

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Kündigung Was ist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten? > zu den FAQ